Mitglied werden   

Wir freuen uns, dass Du Dich für unseren Verein interessierst. Du solltest 2 oder 3 mal als Gast mit uns wandern und uns kennenlernen, bevor Du Dich entscheidest, Mitglied zu werden.

Diesen Aufnahmeantrag  bekommst Du per Download,
beim Vereinsvorstand per e-Mail 
oder beim Mitwandern als Gast.

Satzung des Geraer Wandervereines e.V.

§ 1

 

Der Geraer Wanderverein e.V. mit Sitz in Gera verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

So stellt sich der Geraer Wanderverein e.V. folgende Aufgabe:

 

Mitwirkung beim Natur- und Umweltschutz und bei einer aktiven Landschaftspflege und in Übereinstimmung damit die Nutzung der Natur zur Gesundheit, Erholung sowie freund- und kulturvollen Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Entwicklung des Wanderns in der Vielfalt seiner Formen für jedermann;

• Anlage, Markierung und Betreuung von Wanderwegen;

• Förderung der Schaffung und Unterhaltung von Wanderheimen und anderer Einrichtungen für das Wandern;

• Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur, bei er Publizierung von Wander- und Fernwanderwegen;

• Förderung heimatkultureller Arbeit und Pflege des Brauchtums und der humanistischen Traditionen;

• Mitwirkung bei der Pflege  von Natur- und Baudenkmälern;

• Aktives Mitwirken bei der Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere in Europa, im Geiste der Völkerverständigung und des Frieden.

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er vertritt die Mitglieder bei der Förderung ihrer Belange.

 

Der Geraer Wanderverein e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger offen.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet und dient nicht wirtschaftlichen Zwecken.

 

§ 3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Der Vorstand (alternativ die Mitgliederversammlung) kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr.26a EstG beschließen.

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5. Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft steht allen Bürgern offen, die sich zu der Satzung des Geraer Wandervereins e.V. bekennen.

 

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vereinsvorstand. Bei der Aufnahme ist zu prüfen, ob durch das neu aufzunehmende Mitglied die Interessen des Vereins gewahrt bleiben. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

 

Die Mitgliedschaft endet:

• bei Auflösung des Vereins;

• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. Juni oder zum Jahresende;

• durch Ausschluss.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

• groben Verstoßes gegen die Aufgaben und Ziele des Geraer Wandervereins oder die 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;

• Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Mahnung.

 

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder, Kinder bis 16 Jahren und Ehrenmitglieder.

 

§ 6. Struktur und Organe

 

Die Organe des Geraer Wandervereins e.V. sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vereinsvorstand

• der Vereinsvorsitzende

 

§ 7. Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Geraer Wandervereins e.V.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse von grundlegender Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung;

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsvorsitzenden;

• Bestimmung der Richtlinien der Arbeit des Vereins für das kommende Geschäftsjahr;

• Bestätigung des Haushaltsplanes und die Festlegung des Jahresbeitrages;

• Wahl der Rechnungsprüfer;

• Veränderung der Satzung;

• Bearbeitung der Anträge, die von den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der 

Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich übergeben wurden.

 

Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

Der Vereinsvorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes fordert. Die Einberufung muss innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgen.

 

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 8. Stimmrecht

 

In Abstand von vier Jahren sind die Organe des Geraer Wandervereins e.V. neu zu wählen. Dabei hat jedes anwesende Mitglied ab 14. Lebensjahr eine Stimme.

 

§ 9. Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus:

• dem Vereinsvorsitzenden

• dem Wanderwart

• dem Naturschutzwart

• dem Wegewart

• dem Kulturwart

• dem Schatzmeister

• dem Schriftführer.

 

Aus dem Vorstand werden zwei Stellvertreter des Vorsitzenden benannt.

 

Der Vereinsvorstand führt die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Beschlüsse.

 

Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Der Vereinsvorstand wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb von 12 Wochen einberufen und von ihm geleitet.

 

§ 10. Vereinsvorsitzender

 

Der Vereinsvorsitzende leitet die Arbeit des Vereins im engen Zusammenwirken mit dem Vorstand. Intern wird er bei Abwesenheit durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten.

 

§ 11. Abstimmung und Wahlen

 

Abstimmungen erfolgen offen und geheim. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit der Stimmen dies verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung gewünscht wird und wenn dem kein Stimmberechtigter widerspricht.

 

Wählbar ist nur, wer sich vor der Wahl mit seiner Aufnahme einverstanden erklärt hat.

 

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen.

 

Als Vereinsvorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer ist im jeweiligen Wahlgang der Kandidat gewählt, der über 50% der Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese 50%, dann findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Bei Stimmgleichheit findet eine Wiederholung statt. Bringt diese keine Entscheidung, so entscheidet das Los.

 

Als Stellvertreter sind in ihrem Wahlgang die zwei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Gleiches gilt für die weiteren Mitglieder der Vorstandes, die in einem Wahlgang gewählt werden können.

 

Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung die frei gewordene Funktion durch Wahl neu zu besetzen.

 

Die Anzahl der Wahlperioden ist für alle Vorstandsmitglieder unbegrenzt.

 

§ 12. Vertretung des Vereins

 

Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 13. Finanzen

 

Der Geraer Wanderverein e. V. finanziert sich durch

• den jährlichen Grundbetrag und Eigenbeteiligung;

• Zuwendungen und Spenden.

 

Die finanziellen Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu planen und abzurechnen.

Beiträge sind als Jahresbeiträge jährlich bis zum 31. Januar an den Verein zu entrichten. Die Betragshöhe ist jährlich durch die Mitgliederversammlung neu festzulegen.

 

§ 14. Rechnungsprüfer

 

Zur Prüfung der sachlich und rechnerisch richtigen Buchungen der Vereinsfinanzen sind von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen.

 

Die Rechnungsprüfer haben ihre Arbeit gemeinsam wahrzunehmen und die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit zu informieren.

 

§ 15. Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gera, zwecks ausschließlicher Verwendung zur Markierung und Ausschilderung von auf ihrem Territorium befindlichen Wanderwegen.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

§ 16. Datenschutz

 

1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verarbeitet der Verein unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder (personenbezogene Daten). Daneben werden personenbezogene Daten von Spendern und Sponsoren verarbeitet, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 17. Satzungsänderungen

 

Die Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen.

 

Durchgeführte Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht (Registergericht) mitzuteilen.

 

 

Gera, 31.03.2019